Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539o CH-LU

§ 5 Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) an der Universität Luzern (Fundraising Policy UniLU) - Fundraisingaktivitäten

Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Fundraising Policy UniLU · Fundraisingaktivitäten

1. Die Organisationseinheiten der Universität sind unter Beachtung aller universitären und übergeordneten Vorgaben, einschliesslich ethischer und fachlicher Standards und unter Vorbehalt von Absatz 2 frei, Fundraising für die Erfüllung ihrer universitären Aufgaben zu betreiben.

2. Sie informieren die Rektorin oder den Rektor frühzeitig über ihre entsprechenden Aktivitäten zwecks Gewährleistung einer zentralen Koordination von Fundraisingaktivitäten von überfakultärer und gesamtuniversitärer Bedeutung.

← § 4 Fundraising Policy UniLU Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) an der Universität Luzern (Fundraising Policy UniLU) - Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich § 6 Fundraising Policy UniLU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →