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539o CH-LU

§ 3 Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) an der Universität Luzern (Fundraising Policy UniLU) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Fundraising Policy UniLU · Begriffe

1. In dieser Policy bedeuten

a. «Fundraising»: die systematischen Bemühungen der Universität zur Einwerbung von Spenden und Sponsoringbeiträgen bei Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen sowie im Rahmen von Public-private-partnerships (PPP). Es kann sich um Geld-, Sach- oder Dienstleistungen handeln,

b. «Spenden»: Beiträge zur Unterstützung universitärer Aufgaben, für welche die Universität keine mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gemäss § 7 Absatz 2 erbringt,

c. «Sponsoringbeiträge»: Beiträge zur Unterstützung universitärer Aufgaben, für welche die Universität eine mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gemäss § 7 Absatz 2 erbringt,

d. «Brückenprofessur»: eine Professur im Sinne von § 4 Absatz 5bis des Berufungsreglements der Universität Luzern,

e. «gestiftete Professur»: eine substanziell aus einer Spende finanzierte Professur.

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