§ 9 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Vertrauenspersonen
§ 9 RSB UniLU · Vertrauenspersonen
1. Die Rektorin oder der Rektor der Universität Luzern bezeichnet mehrere Vertrauenspersonen. Dabei ist auf eine ausgewogene Repräsentation der Geschlechter und, sofern möglich, auf eine Koordination mit den anderen Luzerner Hochschulen zu achten.
2. Mindestens eine der Vertrauenspersonen muss eine psychologische oder psychiatrische Fachausbildung abgeschlossen haben.
3. Die Vertrauenspersonen nehmen ihre Aufgabe ausserhalb einer allfälligen Anstellung an der Universität Luzern wahr.
4. Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören insbesondere
a. die Anhörung und das vertrauliche Gespräch mit der ratsuchenden Person,
b. die Information und Beratung über die möglichen weiteren Schritte innerhalb der Universität,
c. die Begleitung der ratsuchenden Person zu Gesprächen oder Verhandlungen,
d. die Unterstützung bei der Beantragung eines formellen Verfahrens nach diesem Reglement sowie das Aufzeigen straf- und zivilrechtlicher Möglichkeiten,
e. die Vermittlung einer psychologischen oder psychiatrischen Beratung.
5. Die Vertrauenspersonen unterliegen, soweit keine Einwilligung zur Offenbarung gegenüber einer anderen Person oder Stelle vorliegt, einer strikten Vertraulichkeitspflicht. Ausgenommen sind Fälle von schwerer Selbst- oder Fremdgefährdung.