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539n CH-LU

§ 7 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Präventive Massnahmen

Prävention
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§ 7 RSB UniLU · Präventive Massnahmen

1. Die Universität Luzern ergreift präventive Massnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung, indem sie insbesondere

a. die Angehörigen der Universitätsleitung, die Vorgesetzten und die Dozierenden dazu anhält, in ihren Zuständigkeitsbereichen für einen belästigungsfreien Arbeits-, Lehr-, Studien- und Forschungsbetrieb zu sorgen,

b. Vertrauenspersonen sowie eine Instruktionsinstanz bezeichnet und mit den nötigen Mitteln ausstattet,

c. die Universitätsangehörigen über dieses Reglement informiert, für die Thematik sensibilisiert und Öffentlichkeitsarbeit zur Umsetzung dieses Reglements in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Universität leistet,

d. themenbezogene Schulungen und Fortbildungen durchführt,

e. die Sicherheit in allen universitären Einrichtungen gewährleistet.

2. Die Koordination der präventiven Massnahmen ist Teil des Aufgabenbereichs der Fachstelle für Chancengleichheit.

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