§ 5 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Nachteilsverbot
§ 5 RSB UniLU · Nachteilsverbot
1. Aus der sexuellen Belästigung dürfen der davon betroffenen Person oder der fälschlicherweise beschuldigten Person keine weiteren Nachteile im Anstellungsverhältnis oder im Studium und bei ihrer weiteren wissenschaftlichen Arbeit entstehen. Insbesondere dürfen ihr keine Nachteile erwachsen aus
a. abgrenzendem und ablehnendem Verhalten,
b. der Inanspruchnahme von Beratung und Unterstützung,
c. dem Antrag auf Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gemäss diesem Reglement,
d. der Einleitung von zivil- und strafrechtlichen Verfahren in guten Treuen.
2. Dies gilt sinngemäss für beobachtende Personen sowie alle an einer universitätsinternen Untersuchung Beteiligten.
3. Angestellte der Universität Luzern haben Anspruch auf ein belästigungsfreies Arbeitsumfeld. Im Übrigen gelten die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons und der Universität Luzern sowie die Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes.