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CH-LU
§ 4 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Schwerwiegende Fälle
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 RSB UniLU · Schwerwiegende Fälle
1. Als schwerwiegende Fälle gelten strafrechtlich relevante Verhaltensweisen gemäss Artikel 189-199 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
2. Schwerwiegend sind überdies unabhängig von einer allfälligen Strafbarkeit Fälle sexueller Belästigung nach § 3 Absatz 2b-e, die sich unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses ereignen oder die in einem Zusammenhang mit Studien- oder Qualifizierungserfolgen oder mit der beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung der belästigten Person stehen.