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539n CH-LU

§ 4 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Schwerwiegende Fälle

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 RSB UniLU · Schwerwiegende Fälle

1. Als schwerwiegende Fälle gelten strafrechtlich relevante Verhaltensweisen gemäss Artikel 189-199 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

2. Schwerwiegend sind überdies unabhängig von einer allfälligen Strafbarkeit Fälle sexueller Belästigung nach § 3 Absatz 2b-e, die sich unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses ereignen oder die in einem Zusammenhang mit Studien- oder Qualifizierungserfolgen oder mit der beruflichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung der belästigten Person stehen.

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