§ 3 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Sexuelle Belästigung und anderes Verhalten
§ 3 RSB UniLU · Sexuelle Belästigung und anderes Verhalten
1. Sexuelle Belästigung im Sinne dieses Reglements ist jedes Verhalten, das einen sexuellen Bezug hat und unerwünscht ist.
2. Als sexuelle Belästigung gelten namentlich
a. strafrechtlich relevante Verhaltensweisen gemäss Artikel 189-199 des Schweizerischen Strafgesetzbuches,
b. unerwünschtes Zeigen, Nutzen und sichtbares Anbringen oder Verbreiten von sexualisierten Darstellungen, insbesondere
1. das Aufhängen oder Verbreiten sexuell anzüglicher oder pornographischer Darstellungen, gleichgültig in welcher Form (z.B. Kalender, Poster, Software, Bildschirmschoner), deren Betonung auf sexuellen Merkmalen liegt und/oder die die dargestellten Personen oder Körper auf deren Sexualität reduzieren,
2. das Kopieren, Anwenden oder Nutzen von pornographischen und sexuell anzüglichen Computerprogrammen und Internetseiten auf dienstlichen Datenverarbeitungsanlagen und Speichermedien,
c. sexualisierte Kommunikation auf allen Kommunikationswegen, insbesondere
1. anzügliche Bemerkungen,
2. sexuell motiviertes Anstarren oder Gestik mit sexuellem Bezug,
3. abwertende geschlechterstereotype Darstellungen,
4. sexuell herabwürdigender Sprachgebrauch, insbesondere auf Körperlichkeit reduzierende Äusserungen und Bemerkungen über Personen, ihr Geschlecht, ihr Aussehen, ihren Körper, ihr Verhalten oder ihr Intimleben,
5. sexistische Sprüche und Witze,
d. sexuelle Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen,
e. unerwünschte Körperkontakte, aufdringliches Verhalten (einschliesslich unerwünschter Einladungen), Aufforderung zu sexuellen Handlungen sowie exhibitionistische Handlungen.
3. Für folgende Verhaltensweisen ist das Reglement sinngemäss anwendbar, auch wenn kein sexueller Bezug vorliegt oder nachgewiesen ist
a. wiederholtes Bedrohen, Belästigen und Verfolgen einer anderen Person, so dass deren Sicherheit bedroht oder ihre Lebensgestaltung beeinträchtigt wird («Stalking»);
b. systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person isoliert oder ausgegrenzt wird («Mobbing»).
4. Gegen Personen, die wider besseres Wissen eine andere Person der sexuellen Belästigung bezichtigen oder eine solche Verdächtigung wider besseres Wissen verbreiten, werden ebenfalls Massnahmen ergriffen.