539n
CH-LU
§ 25 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Zusammenarbeit mit Zivil- und Strafbehörden
Zusammenarbeit
§ 25 RSB UniLU · Zusammenarbeit mit Zivil- und Strafbehörden
1. Der Austausch von Informationen und Akten sowie die Zusammenarbeit mit Polizei, Zivil- und Strafbehörden sowie der Opferberatungsstellen richtet sich nach den einschlägigen Erlassen.
2. Alle involvierten Personen und Instanzen der Universität Luzern achten bei der Ausübung ihrer Aufgaben darauf, allfällige Straf- und Zivilverfahren in keiner Weise zu erschweren oder zu beeinträchtigen.