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539n CH-LU

§ 25 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Zusammenarbeit mit Zivil- und Strafbehörden

Zusammenarbeit
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§ 25 RSB UniLU · Zusammenarbeit mit Zivil- und Strafbehörden

1. Der Austausch von Informationen und Akten sowie die Zusammenarbeit mit Polizei, Zivil- und Strafbehörden sowie der Opferberatungsstellen richtet sich nach den einschlägigen Erlassen.

2. Alle involvierten Personen und Instanzen der Universität Luzern achten bei der Ausübung ihrer Aufgaben darauf, allfällige Straf- und Zivilverfahren in keiner Weise zu erschweren oder zu beeinträchtigen.

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