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CH-LU
§ 21 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Kommunikation
Verfahren
§ 21 RSB UniLU · Kommunikation
1. Die betroffene Person ist soweit über die verfügten Massnahmen zu orientieren, als es zu ihrem Schutz notwendig ist.
2. Über den Ausgang des Verfahrens kann zudem nach Rücksprache mit der betroffenen Person oder der zu Unrecht beschuldigten Person im Arbeitsumfeld dieser Personen kommuniziert werden. Soweit erforderlich, können auch Personen, die im Untersuchungsverfahren befragt wurden, über den Verfahrensausgang informiert werden.
3. Bei der Kommunikation über den Ausgang des Verfahrens sind die Persönlichkeitsrechte und die übrigen schutzwürdigen Interessen sämtlicher am Verfahren Beteiligten bestmöglich zu wahren.