§ 20 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Massnahmen
§ 20 RSB UniLU · Massnahmen
1. Die Rektorin oder der Rektor ergreift gegen sexuell belästigende Personen Massnahmen entsprechend der Schwere ihres Fehlverhaltens.
2. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet in der Regel auf Grundlage der Akten des Untersuchungsverfahrens; sie oder er kann zusätzliche Abklärungen veranlassen oder vor Erlass einer Verfügung die Parteien persönlich anhören.
3. Massnahmen richten sich nach den personalrechtlichen und universitären Bestimmungen, welche auf das Rechtsverhältnis zwischen der fehlbaren Person und der Universität anwendbar sind. Sie reichen von Unterstützungs- und Organisationsmassnahmen bis hin zur Kündigung oder Exmatrikulation. Abgeshen von allfälligen personalrechtlichen Massnahmen kommen u.a. folgende Massnahmen in Betracht
a. Verpflichtung, sich bei der betroffenen Person schriftlich zu entschuldigen,
b. Ausschluss von der Nutzung universitärer Einrichtungen,
c. Ausschluss von bestimmten Lehrveranstaltungen,
d. Entzug von Nutzungsberechtigungen,
e. Hausverbot.
4. Für Personen, die wider besseres Wissen eine andere Person einer sexuellen Belästigung bezichtigen oder eine solche Verdächtigung wider besseres Wissen verbreiten, gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.
5. Die Massnahmen werden grundsätzlich unabhängig von der Durchführung eines allfälligen Zivil- oder Strafverfahrens getroffen. Im Einzelfall kann von universitätsinternen oder personalrechtlichen Massnahmen abgesehen werden, wenn durch rechtskräftige zivil- oder strafrechtliche Sanktionen die Ziele des vorliegenden Reglements erreicht werden.