Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539n CH-LU

§ 19 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Abschluss des Verwaltungsverfahrens

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 RSB UniLU · Abschluss des Verwaltungsverfahrens

1. Die untersuchende Stelle schliesst die Sachverhaltsabklärung mit einem Bericht ab. Der Bericht enthält

a. eine detaillierte Darstellung des Verfahrensablaufs,

b. das Ergebnis der Untersuchung, unter Nennung der wesentlichen Beweismittel,

c. Empfehlungen zum weiteren Vorgehen, insbesondere betreffend allfällige Massnahmen.

2. Der Bericht wird der beschuldigten Person zugestellt, verbunden mit der Möglichkeit der Stellungnahme innert einer Frist von 10 Tagen. Der Bericht kann nach Eingang der Stellungnahme, soweit nötig, angepasst werden; bei wesentlichen Änderungen ist eine erneute Frist zur Stellungnahme anzusetzen.

3. Anschliessend übermittelt die untersuchende Stelle den Bericht, die eingegangene Stellungnahme sowie die vollständigen Akten der Rektorin oder dem Rektor. Sie oder er entscheidet über zu treffende Massnahmen und schliesst das Verfahren ab.

← § 18 RSB UniLU Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich § 20 RSB UniLU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →