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539n CH-LU

§ 18 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Protokollführung

Verfahren
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§ 18 RSB UniLU · Protokollführung

1. Alle Einvernahmen sind zu protokollieren.

2. Protokolle müssen so ausführlich gehalten sein, dass sie als Beweismittel dienen können.

3. Zur Unterstützung der Protokollführung können mit dem Einverständnis der Beteiligten Ton- oder Videoaufzeichnungen gemacht werden. Die Dateien sind sicher zu verwahren und spätestens nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

4. Einvernahmen können auf Wunsch und mit Einverständnis der untersuchenden Stelle in der Muttersprache der einzuvernehmenden Person oder in Englisch erfolgen. Diesfalls ist in den Akten eine Kurzfassung des Protokolls in deutscher Übersetzung abzulegen (§ 25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege). Wenn nötig, wird zur Einvernahme eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen.

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