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539n CH-LU

§ 17 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Rechtliches Gehör

Verfahren
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§ 17 RSB UniLU · Rechtliches Gehör

1. Die beschuldigte Person hat im Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.

2. Sie hat insbesondere das Recht

a. zu allen Befragungen eine Begleitperson oder einen Rechtsbeistand mitzunehmen

b. bei der Befragung der anderen Verfahrensbeteiligten oder von Zeugen anwesend zu sein; vorbehalten bleiben Absätze 3 und 4,

c. zu Aussagen der anderen Verfahrensbeteiligten sowie zu den Zeugenaussagen und anderen Beweismitteln Stellung zu nehmen,

d. nach Abschluss der Sachverhaltsabklärung Einsicht in die Akten und Stellung zu diesen zu nehmen,

e. die Aussage zu verweigern.

3. Wenn überwiegende Interessen der Universität, der betroffenen Person oder Dritter es erfordern, können das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht eingeschränkt werden (§ 49 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[18]). Insbesondere kann die betroffene Person in Abwesenheit der beschuldigten Person befragt werden. In diesem Fall ist das rechtliche Gehör nachträglich zu gewähren.

4. Die Erstbefragung der betroffenen Person erfolgt in der Regel in Abwesenheit der beschuldigten Person und deren Rechtsbeistand; die Befragung ist entsprechend detailliert zu protokollieren. Der beschuldigten Person ist nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Rückfragen an die betroffene Person einzuräumen.

5. Erfolgt die Terminfindung für Einvernahmen im Einvernehmen mit den Beteiligten, kann von den Vorgaben gemäss § 27 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[19] abgewichen werden. Die genannte Bestimmung ist zudem nicht anwendbar, wenn die Einvernahme einer oder eines Angestellten der Universität Luzern während der Arbeitszeit erfolgt.

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