§ 16 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Abklärung des Sachverhalts
§ 16 RSB UniLU · Abklärung des Sachverhalts
1. Die Abklärung des Sachverhalts im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgt durch die untersuchende Stelle und richtet sich nach den §§ 53 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
2. Die untersuchende Stelle wahrt bei der Abklärung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie kann auf den Beizug weiterer Beweismittel verzichten, wenn dies angesichts der geringen Schwere des Falls angezeigt ist.
3. Die Abklärung des Sachverhalts hat so zu erfolgen, dass allfällige Straf- oder Zivilverfahren in derselben Sache nicht beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls sucht die untersuchende Stelle die Zusammenarbeit oder setzt das Verfahren aus (§ 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege).
4. Nicht am Verfahren beteiligte Angestellte der Universität Luzern sind im Rahmen ihrer Dienstpflichten verpflichtet, bei der Untersuchung mitzuwirken.
5. Die betroffene Person darf zu allen Befragungen eine Vertrauensperson oder einen Rechtsbeistand mitnehmen.