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CH-LU
§ 15 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Vorsorgliche Massnahmen
Verfahren
§ 15 RSB UniLU · Vorsorgliche Massnahmen
1. Die Rektorin oder der Rektor trifft während des Verfahrens auf Antrag der untersuchenden Stelle die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen nach § 45 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Bei besonderer Dringlichkeit können vorsorgliche Massnahmen ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt werden.