§ 14 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens
§ 14 RSB UniLU · Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens
1. Besteht aufgrund des Ergebnisses der Vorabklärung ein hinreichender Verdacht auf Vorliegen einer sexuellen Belästigung, die mit Blick auf den Zweck des Verfahrens (§ 11) zu sanktionieren ist, beantragt die untersuchende Stelle bei der Rektorin oder dem Rektor die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.
2. Richtet sich der erhobene Vorwurf gegen eine Angestellte oder einen Angestellten der Universität Luzern, dient das Verfahren der Klärung im Hinblick auf mögliche personalrechtliche Massnahmen. Die Prorektorin oder der Prorektor Personal und Professuren ist über die Verfahrenseröffnung zu informieren. Wird ein Verfahren gegen eine Professorin oder einen Professor der Universität Luzern eröffnet, ist überdies die Präsidentin oder der Präsident des Universitätsrates darüber zu informieren.
3. Richtet sich die Untersuchung gegen Universitätsangehörige ohne Anstellung an der Universität Luzern, dient das Verwaltungsverfahren der Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf mögliche Massnahmen gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Universität Luzern.
4. Soweit dieses Reglement keine konkretisierenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sowie bei Angestellten nach den Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern.