§ 13 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Vorabklärung
§ 13 RSB UniLU · Vorabklärung
1. Die untersuchende Stelle leitet eine Vorabklärung auf Antrag der betroffenen Person oder der Rektorin oder des Rektors ein. Sie leitet von sich aus eine Vorabklärung ein, wenn es sich um einen schwerwiegenden Fall im Sinne von § 4 handelt oder wenn die beschuldigte Person an der Universität Luzern angestellt ist. In diesem Fall informiert sie die Rektorin oder den Rektor.
2. Im Rahmen der Vorabklärung können folgende Beweismassnahmen durchgeführt werden
a. mündliche oder schriftliche Befragung von Personen mit deren Einverständnis;
b. Kenntnisnahme von Dokumenten und Dateien, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
3. Die Vorabklärung wird eingestellt, wenn sich der Vorwurf der sexuellen Belästigung nicht erhärtet. Steht fest, dass der erhobene Vorwurf unbegründet ist, ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der beschuldigten Person aus dem eingestellten Verfahren keine Nachteile erwachsen. Insbesondere müssen die angelegten Akten umgehend gelöscht oder vollständig anonymisiert werden.
4. Die Vorabklärung kann überdies dann ohne Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens eingestellt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a. Es handelt sich um keinen schwerwiegenden Fall,
b. die beschuldigte Person zeigt Reue und hat sich gegenüber der betroffenen Person schriftlich entschuldigt,
c. es droht keine Wiederholungsgefahr,
d. die betroffene Person ist mit der Einstellung einverstanden.
5. Die Rektorin oder der Rektor ist in anonymisierter Form über die Einstellung zu informieren.