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539n CH-LU

§ 12 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Untersuchende Stelle

Verfahren
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§ 12 RSB UniLU · Untersuchende Stelle

1. Für Untersuchungen (Vorabklärungen und Abklärungen des Sachverhalts im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens) nach diesem Reglement ist universitätsintern eine untersuchende Stelle zuständig, bestehend aus einer oder einem Untersuchungsbeauftragten und deren oder dessen Stellvertretung. Die Ernennung erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor. Die oder der Untersuchungsbeauftragte sowie die Stellvertretung müssen an der Universität Luzern angestellt sein; sie üben das Amt im Rahmen ihrer Anstellung aus.

2. Wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn sich die Untersuchung eines schwerwiegenden Falls gegen eine Angestellte oder einen Angestellten der Universität richtet, kann die Rektorin oder der Rektor im Einzelfall eine andere Person mit der Untersuchung beauftragen.

3. Die untersuchende Stelle wird durch die juristischen Mitarbeitenden des Rektorats und der Prorektorate unterstützt.

4. Die untersuchende Stelle kann, soweit erforderlich, weitere Personen beiziehen (beispielsweise zur Protokollführung).

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