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539n CH-LU

§ 10 Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Luzern (RSB UniLU) - Weitere Anlaufstellen

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§ 10 RSB UniLU · Weitere Anlaufstellen

1. Ratsuchende Personen können, anstatt sich an eine der Vertrauenspersonen zu wenden, an die vorgesetzte Person, an den Personaldienst oder an die Ombudsstelle gemäss § 36 des Statuts der Universität Luzern gelangen oder eine Meldung bei der Hinweis-Meldestelle gemäss § 37 des Statuts der Universität Luzern erstatten.

2. Diese Stellen beraten die ratsuchende Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten und empfehlen oder veranlassen zweckdienliche Massnahmen. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte aller beteiligter Personen zu wahren und die Meldung wird, soweit möglich, vertraulich behandelt.

3. Drängt sich aufgrund der Ernsthaftigkeit des Sachverhalts sofortiges personalrechtliches Handeln auf, ist die Prorektorin oder der Prorektor Personal und Professuren zu informieren.

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