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539l CH-LU

§ 5 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern - Verfahren und Rechtsschutz

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§ 5 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern · Verfahren und Rechtsschutz

1. Die Universität informiert den Dritten vor Annahme der Drittmittel darüber, welche Angaben offenzulegen sind, und weist ihn auf die Möglichkeit hin, schützenswerte Interessen geltend zu machen.

2. Der Universitätsrat entscheidet über die Einschränkung der Offenlegung aus schützenswerten Interessen. Dabei prüft er die Offenlegung für jede Angabe einzeln.

3. Eine Einschränkung der Offenlegung darf nur so weit erfolgen, als es die schützenswerten Interessen zwingend erfordern.

4. Fallen schützenswerte Interessen nach der Annahme der Drittmittel weg, sind die unveröffentlichten Angaben im nächstmöglichen Geschäftsbericht offenzulegen.

5. Das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Universitätsrates richtet sich nach § 34 des Gesetzes über die universitäre Hochschulbildung.

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