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CH-LU
§ 4 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern - Einschränkung der Offenlegung
§ 4 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern · Einschränkung der Offenlegung
1. Stehen der Offenlegung einer Angabe überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen, kann die Veröffentlichung aufgeschoben oder ganz oder teilweise darauf verzichtet werden.
2. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere
a. der Schutz von Geschäfts-, Fabrikations- und Berufsgeheimnissen,
b. der begründete Wunsch, ohne namentlich genannt zu werden eine Zuwendung zu leisten.