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CH-LU
§ 3 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern - Angaben
§ 3 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern · Angaben
1. Die Universität hat im Geschäftsbericht folgende Angaben zu den Drittmitteln offenzulegen
a. Name des Dritten,
b. Höhe der finanziellen Leistung,
c. Art der Gegenleistung der Universitätsorgane und der Universitätsangehörigen,
d. Dauer der Verbindlichkeiten.