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CH-LU
§ 2 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern - Offenlegungspflicht
§ 2 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern · Offenlegungspflicht
1. Im Geschäftsbericht offenzulegen sind finanzielle Leistungen von Dritten, wenn
a. diese den Betrag von 500 000 Franken übersteigen,
b. die Universität dafür keine unmittelbare gleichwertige Gegenleistung zugunsten des Dritten erbringt und
c. der Offenlegung keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.
2. Bei wiederkehrenden finanziellen Leistungen ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Jahresbetrag massgebend.
3. Nicht offenzulegen sind finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere solche des Schweizerischen Nationalfonds und der Innosuisse.