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539l CH-LU

§ 1 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern - Zweck

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§ 1 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern · Zweck

1. Die Verordnung regelt Gegenstand, Umfang und Verfahren der Offenlegung von finanziellen Leistungen Dritter an die Universität Luzern.

Zweck § 2 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern →

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