539l
CH-LU
§ 1 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern - Zweck
§ 1 Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern · Zweck
1. Die Verordnung regelt Gegenstand, Umfang und Verfahren der Offenlegung von finanziellen Leistungen Dritter an die Universität Luzern.