§ 9 Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern (Integritätsreglement UniLU) - Massnahmen
§ 9 Integritätsreglement UniLU · Massnahmen
1. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die zu treffenden Massnahmen. Diese richten sich nach den anwendbaren personalrechtlichen und universitären Bestimmungen, die auf das Rechtsverhältnis zwischen der fehlbaren Person und der Universität anwendbar sind.
2. Die Rektorin oder der Rektor teilt ihren oder seinen Entscheid der betroffenen Person und weiteren am Verfahren beteiligten Personen schriftlich mit. Sie oder er entscheidet über eine allfällige Information der Öffentlichkeit oder von Dritten.
3. Ist die Rektorin oder der Rektor in den Fall direkt involviert, wird das Verfahren durch einen Entscheid des Universitätsrates abgeschlossen. Besteht für die Rektorin oder den Rektor ein offensichtlicher Interessenkonflikt, wird das Verfahren durch einen Entscheid der Stellvertretung der Rektorin oder des Rektors abgeschlossen.
4. Die Meldung angeblichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ohne hinreichenden Anlass kann ebenfalls sanktioniert werden.