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§ 7a Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern (Integritätsreglement UniLU) - Vorsorgliche Massnahmen

Vorgehen bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten
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§ 7a Integritätsreglement UniLU · Vorsorgliche Massnahmen

1. Auf Antrag der oder des Integritätsbeauftragten erlässt die Rektorin oder der Rektor die nötigen vorsorglichen Massnahmen.

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