§ 7 Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern (Integritätsreglement UniLU) - Allgemeines
§ 7 Integritätsreglement UniLU · Allgemeines
1. Bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten kann bei der Integritätsbeauftragten oder dem Integritätsbeauftragten oder bei der Hinweis-Meldestelle eine Meldung erstattet werden.
1bis. Verdichtet sich nach einer ersten Vorabklärung der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, stellt die oder der Integritätsbeauftragte bei der Rektorin oder dem Rektor einen Antrag auf Eröffnung eines formellen Untersuchungsverfahrens.
2. Bei einfachen Fällen oder geringen Verstössen gegen die Integrität kann die oder der Integritätsbeauftragte im Anschluss an den Entscheid der Rektorin oder des Rektors die Ermittlungen alleine durchführen. Bei komplexen Fällen und groben Verstössen sowie wenn spezifisches Fachwissen aus der betroffenen Disziplin erforderlich ist, kann sie oder er Sachverständige beiziehen. Falls die Bedeutung des Falles dies rechtfertigt, kann die Rektorin oder der Rektor eine universitätsexterne Person mit der Untersuchung beauftragen.
3. Die oder der Integritätsbeauftragte wird von der Rektorin oder dem Rektor ernannt. Ihr oder ihm ist ein angemessenes Budget zur Verfügung zu stellen.