§ 6 Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern (Integritätsreglement UniLU)
§ 6 Integritätsreglement UniLU
1. Gutachterinnen und Gutachter
a. * verfassen Gutachten vorurteilsfrei, fundiert, sachlich, konstruktiv und termingerecht,
abis. * stellen klar, inwiefern sie über relevantes Wissen im engeren Fachgebiet verfügen,
b. * machen keinen sachfremden Gebrauch von vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Gutachtertätigkeit zugänglich sind,
bbis. * übernehmen kein Gedankengut, zu dem sie im Rahmen der Gutachtertätigkeit Zugang haben,
c. behandeln alle Informationen als vertraulich.
2. Besteht bei der wissenschaftlichen Gutachtertätigkeit ein Befangenheitsgrund oder ein Interessenkonflikt (beispielsweise ein Gutachten zu einer Arbeit in direkter Konkurrenz zur eigenen Arbeit), ist dieser dem Auftraggebenden umgehend offenzulegen, und es ist auf den Gutachtensauftrag zu verzichten.