§ 5 Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern (Integritätsreglement UniLU)
§ 5 Integritätsreglement UniLU
1. Forschungserkenntnisse sollen grundsätzlich der Öffentlichkeit unvoreingenommen und vollständig zugänglich gemacht werden, soweit keine Interessen der Geheimhaltung oder vertragliche Verpflichtungen der Veröffentlichung entgegenstehen.
2. Als Autorin oder als Autor ist aufzuführen, wer durch persönliche wissenschaftliche Arbeit einen wesentlichen Beitrag zur Planung, Durchführung, Auswertung oder Kontrolle der Forschungsarbeit geleistet hat. Personen, welche keinen Beitrag im oben beschriebenen Sinn geleistet haben, dürfen nicht als Autorin oder Autor aufgeführt werden.
3. Grundsätzlich übernimmt die Hauptautorin oder der Hauptautor die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Publikation. Die weiteren Autorinnen und Autoren sind verantwortlich für die Richtigkeit jener Aussagen, die sie selber zur Publikation beigetragen haben oder aufgrund ihres Wissens überprüfen können. Die Beiträge der Autorinnen und Autoren sind in der Publikation anzugeben; wo keine Hauptautorschaft vorliegt, tragen alle Autorinnen und Autoren gleichermassen die Verantwortung.
4. Sämtliche Quellen, die für die Forschung verwendet werden, müssen in der Publikation angegeben werden. Die Verwendung von künstlicher Intelligenz (KI) im Forschungsprozess muss offengelegt werden; für allfällige Verletzungen von Urheber- und anderen Rechten bleiben die Autorinnen und Autoren persönlich verantwortlich.
5. Bei der Publikation von Forschungsarbeiten, die teilweise oder vollständig an der Universität Luzern ausgeführt wurden, ist die Universität Luzern als Institution anzugeben.