§ 4a Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern (Integritätsreglement UniLU) - Forschungsdaten
§ 4a Integritätsreglement UniLU · Forschungsdaten
1. Alle an einem Forschungsprojekt mitarbeitenden Personen sind verantwortlich für die Korrektheit der von ihnen erhobenen Daten.
2. Damit Forschung intersubjektiv überprüft werden kann und Daten auch nach anderen Gesichtspunkten analysiert werden können, sind alle Daten (inkl. Rohdaten) vollständig, klar und genau zu dokumentieren sowie in Anwendung der international anerkannten Prinzipien (FAIR-Prinzipien) zugänglich zu machen, sofern dem keine Rechte (insbesondere Urheberrechte und Datenschutzbestimmungen) oder zeitlich limitierte Vor-Publikations-Embargos entgegenstehen.
3. Die Projektleitung ist für die adäquate Aufbewahrung, die Zugänglichkeit und die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.
4. Forschungsdaten, welche im Rahmen von Forschungsprojekten an der Universität Luzern erarbeitet wurden, bleiben grundsätzlich Eigentum der Universität Luzern.