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UniLU
CH-LU
§ 4 Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern (Integritätsreglement UniLU) - Allgemeines
Forschungsprojekte
§ 4 Integritätsreglement UniLU · Allgemeines
1. Die Forschenden sind frei, ihre Forschungsziele und -methoden zu wählen. Ausgenommen davon sind ethisch nicht vertretbare Forschungsziele oder -methoden oder solche, die möglicherweise schädliche Auswirkungen auf Individuen, Gesellschaft oder Umwelt haben und durch den erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts nicht gerechtfertigt werden können. Ebenso sind die Forschungsprojekte frei von überzogenen Zielsetzungen und unbegründeten Behauptungen zur wissenschaftlichen Relevanz.
1bis. Die Projektleitung ist dafür verantwortlich, dass in sämtlichen Phasen des Projekts die geltenden gesetzlichen Vorschriften (u.a. im Bereich der Humanforschung) und anerkannte ethische Standards eingehalten werden.
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