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UniLU
CH-LU
§ 3a Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern (Integritätsreglement UniLU) - Prävention
Allgemeines
§ 3a Integritätsreglement UniLU · Prävention
1. Die Universität Luzern ergreift präventive Massnahmen im Bereich der wissenschaftlichen Integrität, indem sie insbesondere
a. Studierende und Doktorierende im Rahmen der Ausbildung in den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis schult,
b. Beratungs- und Schulungsangebote für Forschende aller Stufen und Disziplinen bereitstellt.
2. Die präventiven Massnahmen werden durch die Stelle für Forschungsförderung («Grants Office») unterstützt, in enger Zusammenarbeit mit der Graduate Academy.