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§ 2 Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern (Integritätsreglement UniLU) - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 2 Integritätsreglement UniLU · Geltungsbereich

1. Dieses Reglement gilt für alle Angehörigen der Universität Luzern. Es gilt sinngemäss für Angehörige von extern getragenen Instituten («An-Instituten»).

2. Im Rahmen der nationalen und internationalen Forschungszusammenarbeit können abweichende Regelungen gelten, beispielsweise bezüglich der Autorenschaft. Die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität und guten wissenschaftlichen Praxis sind aber stets zu beachten. Die beteiligten Forschenden vereinbaren vor Beginn der Zusammenarbeit schriftlich, welche Vorschriften und Grundsätze zur Anwendung gelangen.

3. Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten von Bachelor- und Masterstudierenden gelten die Verfahrenswege und Massnahmen des Statuts der Universität Luzern sowie der Fakultäten. § 3 bis 5 sind anwendbar, soweit Studierende an zur Veröffentlichung bestimmten Forschungsprojekten beteiligt sind.

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