§ 12 Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern (Integritätsreglement UniLU) - Anwendbares Verfahrensrecht
§ 12 Integritätsreglement UniLU · Anwendbares Verfahrensrecht
1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.
2. Richtet sich der erhobene Vorwurf gegen eine Angestellte oder einen Angestellten der Universität Luzern, dient das Verfahren der Klärung im Hinblick auf mögliche personalrechtliche Massnahmen. Die Prorektorin oder der Prorektor Personal und Professuren ist über die Verfahrenseröffnung zu informieren. Wird ein Verfahren gegen eine Professorin oder einen Professor der Universität Luzern eröffnet, ist überdies der Präsident oder die Präsidentin des Universitätsrates darüber zu informieren.
3. Richtet sich die Untersuchung gegen Universitätsangehörige ohne Anstellung an der Universität Luzern, dient das Verfahren zur Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf mögliche Massnahmen gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Universität Luzern.