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§ 11 Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern (Integritätsreglement UniLU) - Befangenheit

Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege
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§ 11 Integritätsreglement UniLU · Befangenheit

1. Im Verfahren dürfen keine Personen mitwirken, die aufgrund von Verwandtschaft, enger Freundschaft oder Feindschaft, ehemaliger oder aktueller Konkurrenzsituation, finanzieller oder organisatorischer Abhängigkeit oder aus anderen Gründen gegenüber der betroffenen Person, der Person, die Anzeige erstattet hat, oder gegenüber anderen direkt oder indirekt involvierten Personen und Institutionen als befangen erscheinen. Die im Zusammenhang mit Berufungsverfahren geltenden Befangenheitsregeln sind analog anwendbar.

2. Den Verfahrensbeteiligten wird die personelle Zusammensetzung der am Verfahren und am Entscheid mitwirkenden Personen mitgeteilt.

3. Über Ablehnungsbegehren entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Richtet sich das Begehren gegen die Rektorin oder den Rektor, entscheidet darüber der Universitätsrat. Ist das Begehren berechtigt, wird die Instanz neu zusammengesetzt.

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