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§ 10 Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern (Integritätsreglement UniLU) - Allgemeines

Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege
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§ 10 Integritätsreglement UniLU · Allgemeines

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4bis. Besteht ein hinreichender Verdacht auf eine Verletzung der wissenschaftlichen Integrität, wird das Verfahren von Amtes wegen eröffnet.

5. Die Universität Luzern sorgt für angemessenen Schutz vor allfälligen Repressalien oder Benachteiligungen für involvierte Personen.

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