539j
CH-LU
§ 9 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres - Begründung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
Übriges wissenschaftliches Personal sowie administratives und technisches Personal
§ 9 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres · Begründung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1. Die Weiterbeschäftigung erfolgt in Form einer Anstellung mit befristetem öffentlich-rechtlichem Vertrag, der mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbar ist.
2. Das Pensum kann auf ein Teilpensum reduziert werden, wenn von der betroffenen Person ein entsprechender Antrag gestellt wird oder wenn ein entsprechendes Interesse der Fakultät oder der Universität Luzern dies erfordert, namentlich im Fall von Budgetrestriktionen.
3. Eine erstmalige Weiterbeschäftigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Anschliessend erfolgt, vorbehältlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 8, eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung jeweils um maximal ein Jahr.