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539j CH-LU

§ 8 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres - Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung

Übriges wissenschaftliches Personal sowie administratives und technisches Personal
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§ 8 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres · Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung

1. Angehörige des administrativen und technischen Personals sowie des wissenschaftlichen Personals ohne Ordinariat bzw. Extraordinariat können nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters weiterbeschäftigt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat in den vergangenen fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs gesamthaft betrachtet sehr gute Leistungen für die Fakultät und/oder Universität Luzern erbracht,

b. die Weiterbeschäftigung steht nicht in Widerspruch zu den Interessen der Fakultät oder der Universität Luzern; zu berücksichtigen sind namentlich das Bedürfnis nach Umgestaltung der Stelle oder Reorganisation des betroffenen Bereichs oder die Zusammenarbeit im Team des betroffenen Bereichs.

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