§ 6 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres - Rechte und Pflichten
§ 6 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres · Rechte und Pflichten
1. Ein Anspruch auf Ausstattung bei Weiterbeschäftigung nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters besteht, wenn eine hohe Lehr- oder Prüfungslast vertraglich vereinbart oder wenn kompetitive Drittmittel eingeworben wurden. Andernfalls besteht lediglich ein Anspruch auf einen angemessenen Anteil an einem Sekretariatspool. Die Dekanin oder der Dekan der betroffenen Fakultät kann eine über diese Ansprüche hinausgehende Ausstattung bewilligen.
2. Grundsätzlich hat die Professorin oder der Professor für die Dauer der Weiterbeschäftigung Anspruch auf Weiterbenutzung der bisherigen Infrastruktur (inkl. Büro). Kann dies aus triftigen Gründen nicht gewährleistet werden, besteht jedenfalls ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz mit IT-Infrastruktur sowie die Weiterführung der Mailadresse und aller zur Arbeitserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte und Softwarelizenzen.
3. Während der Weiterbeschäftigung bleibt das Recht zur Führung des Titels «Professorin» oder «Professor» uneingeschränkt erhalten. Die Lehr- und Forschungsfreiheit ist gewährleistet.
4. Während der Weiterbeschäftigung hat die Professorin oder der Professor Anspruch auf einen im Rahmen der kantonalen Vorgaben ausgesprochenen Teuerungsausgleich. Eine darüber hinausgehende Lohnentwicklung erfolgt nicht.