§ 5 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres - Verfahren und Zuständigkeit
§ 5 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres · Verfahren und Zuständigkeit
1. Für die Weiterbeschäftigung reicht die Professorin oder der Professor spätestens zwei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bzw. Auslaufen der bereits bewilligten Weiterbeschäftigung ein begründetes und mit dem Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 belegtes Gesuch bei der Rektorin oder dem Rektor ein.
2. Die Rektorin oder der Rektor holt eine Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans ein. Diese muss sich zu allen Voraussetzungen gemäss § 3 äussern. Bestehen Zweifel daran, dass die Weiterbeschäftigung bzw. die Verlängerung der Weiterbeschäftigung im Interesse der Fakultät oder der Universität Luzern ist, kann ein externes Gutachten eingeholt werden.
3. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet abschliessend über die Weiterbeschäftigung bzw. die Verlängerung der Weiterbeschäftigung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Weiterbeschäftigung bzw. eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung.