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539j CH-LU

§ 4 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres - Begründung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses

Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren
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§ 4 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres · Begründung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses

1. Die Weiterbeschäftigung von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren erfolgt in Form einer Anstellung mit befristetem öffentlich-rechtlichem Vertrag auf der Stufe Lehr- und Forschungsbeauftragte.

2. Das Pensum kann auf ein Teilpensum reduziert werden, wenn dies von der betroffenen Person so beantragt wird oder wenn ein entsprechendes Interesse der Fakultät oder der Universität dies erfordert, namentlich Budgetrestriktionen bestehen oder eine Nachwuchsprofessur zu besetzen ist.

3. Eine erstmalige Weiterbeschäftigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Anschliessend erfolgt, vorbehältlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 3, eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung jeweils um maximal ein Jahr.

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