§ 3 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres - Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung
§ 3 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres · Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung
1. Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren können nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters weiterbeschäftigt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen
a. die Professorin oder der Professor hat in einer Gesamtwürdigung sehr gute Leistungen für die Fakultät und die Universität Luzern erbracht,
b. die Weiterbeschäftigung steht nicht in Widerspruch zu den Interessen der Fakultät oder der Universität Luzern und
c. die Professorin oder der Professor legt einen konkreten Plan für die Forschungs- und Lehrtätigkeit für die Zeitspanne der beantragten Weiterbeschäftigung vor.
2. Bei der Gesamtwürdigung der Leistungen gemäss Absatz 1a sind namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen
a. Lehrevaluationen: Grundsätzlich sollten hinreichend aktuelle gute bis sehr gute Lehrevaluationen vorliegen,
b. Einwerbung von Drittmitteln: Als Grundsatz gilt, dass in den letzten fünf Jahren vor Gesuchstellung kompetitive Drittmittel in der Höhe von insgesamt mindestens 100 000 Franken eingeworben worden sind,
c. Engagement in der akademischen Selbstverwaltung: Mit Bezug auf die ganze Anstellungsdauer an der Universität Luzern sollte ein gesamthaft betrachtet hohes oder sehr hohes Engagement nachgewiesen sein (z. B. Dekanat, Prorektorat, Engagement in universitären und fakultären Gremien und Kommissionen).
3. Entgegenstehende Interessen der Universität oder der Fakultät gemäss Absatz 1b sind namentlich das Interesse an einer Umstrukturierung des Fachs oder der Fakultät, das Interesse an einer inhaltlichen Neuausrichtung des Lehrstuhls oder an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.