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539j CH-LU

§ 2 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres · Grundsätze

1. Grundsätzlich ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss § 3 respektive § 8 eine Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bis zur Erfüllung des 70. Altersjahres für alle Angestellten der Universität möglich.

2. Eine Weiterbeschäftigung nach Erfüllung des 70. Altersjahres ist möglich, sofern die Universität Luzern ein konkretes eigenes Interesse an der Weiterbeschäftigung hat. Ein solches Interesse liegt namentlich dann vor, wenn die Stelle nicht anderweitig besetzt werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen mit Bezug auf die Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses und das Verfahren analog.

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