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539j CH-LU

§ 14 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 14 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Richtlinien zur Steigerung der Attraktivität der Professuren an der Universität Luzern vom 1. August 2013, das Merkblatt Pensionierung adm. / techn. Mitarbeitende vom 8. Dezember 2017 sowie die Richtlinien zur Infrastruktur und zu den Dienstleistungen für emeritierte Professorinnen und Professoren vom 1. Juni 2017 werden mit Wirkung zum 1. August 2023 aufgehoben.

2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht abgeschlossen, es sei denn, die betroffene Person wünscht die Unterstellung unter das neue Recht.

3. Für bereits bewilligte Verlängerungsgesuche nach bisherigem Recht gilt die Besitzstandswahrung; Gesuche auf weitere Verlängerungen werden aufgrund des neuen Rechts beurteilt.

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