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539j CH-LU

§ 13 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres - Rechte nach der Pensionierung

Übriges wissenschaftliches Personal sowie administratives und technisches Personal
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§ 13 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres · Rechte nach der Pensionierung

1. Nach Beendigung der Anstellung aus Altersgründen können pensionierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Prorektorin oder dem Prorektor Personal und Professuren einen Antrag auf Weiterführung der Rechte gemäss § 7 Absatz 1b - 1f stellen. Der Antrag wird in der Regel bewilligt, wenn die Anstellung an der Universität Luzern insgesamt mindestens zehn Jahre gedauert hat.

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