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539j CH-LU

§ 12 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres - Lehrbeauftragte ohne Festanstellung («wechselnde Lehraufträge»)

Übriges wissenschaftliches Personal sowie administratives und technisches Personal
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§ 12 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres · Lehrbeauftragte ohne Festanstellung («wechselnde Lehraufträge»)

1. Lehraufträge können auch an Personen erteilt werden, die das ordentliche Pensionsalter erreicht haben. Diesfalls ist durch regelmässige Lehrevaluationen sicherzustellen, dass die angebotene Lehre weiterhin den Erwartungen der Fakultät und der Studierenden entspricht.

2. Die Fakultät kann in eigener Kompetenz bis zur Erfüllung des 70. Altersjahres Lehraufträge erteilen.

3. Lehraufträge an Personen, die das 70. Altersjahr überschritten haben, bedürfen der Zustimmung der Prorektorin oder des Prorektors Personal und Professuren, die oder der auf Antrag der Fakultät entscheidet.

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