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CH-LU
§ 11 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres - Rechte und Pflichten
Übriges wissenschaftliches Personal sowie administratives und technisches Personal
§ 11 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres · Rechte und Pflichten
1. Während der Weiterbeschäftigung hat die oder der Angestellte Anspruch auf einen im Rahmen der kantonalen Vorgaben ausgesprochenen Teuerungsausgleich. Eine Lohnentwicklung erfolgt nicht.