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539j CH-LU

§ 10 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres - Verfahren und Zuständigkeit

Übriges wissenschaftliches Personal sowie administratives und technisches Personal
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§ 10 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres · Verfahren und Zuständigkeit

1. Für die Weiterbeschäftigung reicht die oder der Angestellte bis spätestens sechs Monate vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters respektive des Vertragsablaufs ein begründetes und mit dem Nachweis der Voraussetzungen nach § 8 belegtes Gesuch sowie ein Unterstützungsschreiben der vorgesetzten Person beim Personaldienst ein.

2. Die Prorektorin oder der Prorektor Personal und Professuren entscheidet abschliessend über die Weiterbeschäftigung bzw. die Verlängerung der Weiterbeschäftigung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Weiterbeschäftigung bzw. eine Verlängerung der Weiterbeschäftigung.

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