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539j CH-LU

§ 1 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Reglement betreffend die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres · Geltungsbereich

1. Dieses Reglement regelt die Weiterbeschäftigung an der Universität Luzern nach der Erfüllung des 65. Altersjahres (nachfolgend «nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters») gemäss § 22 Absatz 1 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis vom 26. Juni 2001 (PG) i.V.m. § 4 Absatz 1g und § 8b der Verordnung zum Personalgesetz vom 24. September 2009 (PVO).

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