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539i CH-LU

§ 8 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern - Zulassung zu Weiterbildungsangeboten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern · Zulassung zu Weiterbildungsangeboten

1. Für Weiterbildungen kann eine offene Zulassung vorgesehen werden; es ist kein Hochschulabschluss erforderlich.

2. Für strukturierte Lehrgänge ist in der Regel ein Abschluss einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung erforderlich.

3. Das Reglement kann Zulassungen «sur dossier» für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit adäquatem Bildungs- und Erfahrungshintergrund vorsehen.

4. Das Reglement kann restriktivere Zulassungsbedingungen definieren.

5. Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.

6. Teilnehmerinnen und Teilnehmer von strukturierten Lehrgängen werden als Studierende erfasst. Teilnehmerinnen und Teilnehmer von MAS-Programmen werden zusätzlich immatrikuliert.

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